10. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sind bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin, welche die Gutheissung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen, und sie hat dem Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% wegen fehlender Verhandlung (§ 3 Abs. 1 lit.