7. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die Vorinstanz bloss vorsorglich ein im Grundsatz wöchentliches Besuchsrecht ohne Übernachtung (alternierend am Samstag und Sonntag) und nur einmal im Monat ein ausgedehnteres Besuchsrecht von Donnerstag nach Schulschluss bis Samstagabend, 20 Uhr, also mit zwei Übernachtungen an. Nicht angefochten und unumstritten ist das wöchentliche Besuchsrecht ohne Übernachtung; dieses findet auch regelmässig statt (vgl. Sozialbericht S. 4). Umstritten ist einzig das ausgedehntere Besuchsrecht einmal im Monat von Donnerstag bis Samstag.