6. Wie bereits dargelegt, kann eine Kindesvertretung nach Art. 300 lit. c ZPO im Bereich des persönlichen Verkehrs nur Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um wichtige Fragen geht. Die Berufungsbefugnis ist damit beschränkt (nicht zu entscheiden ist hier, ob diese Beschränkung auch auf postulationsfähige Kinder ohne Kindesvertretung zutreffen würde). -6-