127 ff.) ergibt sich nämlich nicht, dass die Kinder auf ihr Recht auf eine Kindesvertretung hingewiesen worden wären. In dieser Konstellation wird auch von den oben zitierten Autoren die Ansicht vertreten, das urteilsfähige Kind könne den Entscheid zunächst einmal selber anfechten. Dem Kind sei dann eine Kindesvertretung zu bestellen, die es im Rechtsmittelverfahren vertrete (JOSI, a.a.O., S. 535 f.; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 20 zu Art. 301 ZPO).