, Zürich 2016, N. 19 zu Art. 301 ZPO). Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, ist zweifelhaft, denn die Kindesvertretung kann grundsätzlich keine Rechte wahrnehmen, die nicht dem Kind selbst zustehen, und sie dient nur der prozessualen Durchsetzbarkeit dieser Rechte (MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 5 zu Art. 300 ZPO). Die Frage kann allerdings offenbleiben; aus den vorinstanzlichen Akten und insbesondere den Protokollen zu den Kindesanhörungen vom 3. November 2021 (act. 127 ff.) ergibt sich nämlich nicht, dass die Kinder auf ihr Recht auf eine Kindesvertretung hingewiesen worden wären.