tung, nicht aber durch das Kind selber möglich sei. Wenn das Kind im erstinstanzlichen Verfahren über das Recht auf eine Kindesvertretung informiert werde und darauf verzichte, verzichte es damit auch auf ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid (JOSI, Rechtsmittel des urteilsfähigen Kindes gegen Entscheide in eherechtlichen Verfahren auch ohne Vertretung?, fampra.ch 2012, S. 519 ff., insb. S. 533 ff.; SCHWEIGHAU- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 19 zu Art. 301 ZPO).