4. Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Kindesvertretung, so ist diese anzuordnen (Art. 299 Abs. 3 ZPO). Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, insbesondere soweit es um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs geht (Art. 300 lit. c ZPO). In der Lehre wird gestützt auf diese Bestimmung die Ansicht vertreten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur durch die Kindesvertre- -5-