Es ist durch dessen Regelung in seinen höchstpersönlichen Rechten betroffen. Dies könnte auf den ersten Blick vermuten lassen, dass ein urteilsfähiges Kind in Fragen des persönlichen Verkehrs auch zu einer Berufung legitimiert sein könnte. 3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinne einer Faustregel ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (BGE 5A_1049/2020 Erw. 2.3.2 mit Hinweis). Bei den im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung 13- und 12-jährigen C. und D. ist damit vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit auszugehen.