2. Grundsätzlich sind minderjährige Personen nicht handlungsfähig (Art. 17 ZGB) und damit auch nicht prozessfähig (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann jedoch selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit zustehen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Das minderjährige Kind hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist durch dessen Regelung in seinen höchstpersönlichen Rechten betroffen.