2.3. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Die eingereichte Berufung der beiden Kinder D. und C. sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." 2.4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte der Beklagte eine E-Mail der Schulsozialarbeiterin ein. 2.5. Am 9. Juni 2022 reichte die Vorinstanz einen Polizeirapport vom 3. Juni 2022 ein. 2.6. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 informierte der Beklagte über einen Strafantrag von ihm gegen die Klägerin.