Ziff. 2.2. Wir möchten in der Zukunft keine zweite Kinderanhörung haben, weil wir unsere Meinung schon geäussert haben. Aus diesem Grund machen wir Berufung gegen den Zwischenentscheid vom 25. April 2022. Wir bitten sie um unentgeltliche Rechtspflege." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2022 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Berufung der Kinder vom 28. April 2022 abzuweisen, soweit auf sie zutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin."