2. 2.1. Bei der Jugend-, Ehe- und Familienberatung Q. wird ein lösungsorientierter Sozialbericht eingeholt. 2.2. Auf die Anordnung einer zweiten Kinderanhörung durch das Bezirksgericht Q. wird zurzeit verzichtet. 2.3. Über die Anordnung einer allfälligen Mediation sowie die Errichtung einer Beistandschaft wird nach Eingang des lösungsorientierten Sozialberichtes sowie den Stellungnahmen der Parteien entschieden. 3. Über die Kostenauferlegung wird im Endentscheid befunden."