3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 618.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)