Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 906.60 (Fr. 3'022.00 bei einem Streitwert von Fr. 8'960.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 30.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 618.15 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.