Alleine die Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, bedeutet nicht, dass dies der Richter mit der Ausübung seiner Frageplicht hätte verhindern können, dürfen und müssen. Hätte die Vorinstanz die Beklagte bei der Suche nach geeigneten Beweismitteln für ihre unbelegten Behauptungen unterstützt, wäre sie in unzulässiger Weise über die gerichtliche Fragepflicht hinausgegangen. Die entsprechende Rüge geht fehl. -7-