Sie hat die behaupteten Mängel, welche sie zur Kündigung berechtigt hätten, jedoch nicht einmal ansatzweise belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde nicht konkret vor, mit welchem Inhalt der vorinstanzliche Richter seine Fragepflicht hätte ausüben müssen und inwiefern sie dadurch in anderer Weise prozessiert hätte. Alleine die Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, bedeutet nicht, dass dies der Richter mit der Ausübung seiner Frageplicht hätte verhindern können, dürfen und müssen.