4.3. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung (gerichtliche Fragepflicht). Vorliegend hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Standpunkt, dass infolge ihrer ausserordentlichen Kündigung der Mietvertrag dahingefallen sei und dieser daher keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, ausreichend klar vorgebracht. Sie hat die behaupteten Mängel, welche sie zur Kündigung berechtigt hätten, jedoch nicht einmal ansatzweise belegt und damit nicht glaubhaft gemacht.