84 SchKG). Die Parteien können jedoch jedenfalls auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten, wobei ein Verzicht insbesondere angenommen wird, wenn kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wird und das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt (STAEHELIN, a.a.O., N. 41b zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Die Beklagte hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und Rechtsöffnungsverfahren werden praxisgemäss meist schriftlich durchgeführt. Dass die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt hat, ist damit nicht zu beanstanden.