4.2. Auf Grund von Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im summarischen Verfahren auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Auch aus Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 54 ZPO ergibt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (STAEHELIN, a.a.O., N. 41b zu Art. 84 SchKG). Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 (E. 2.2.) gilt dies auch für Art. 6 Ziff. 1 EMRK, während STAEHELIN der Auffassung ist, dass die provisorische Rechtsöffnung vom Anwendungsbereich dieser dieser Bestimmung nicht ausgenommen ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 41b zu Art. 84 SchKG).