4. 4.1. Die Beklagte rügt weiter an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (Beschwerde N. 12, 14, 18 f.). Falls der Schuldner nicht anwaltlich vertreten sei, sei eine -6- mündliche Verhandlung unerlässlich. Allein auf diese Weise könne das Gericht in ausreichender Weise die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ausüben (Beschwerde N. 14).