Doch selbst ihre Berücksichtigung würde am Ergebnis nichts ändern: Die behaupteten Mängel wären von der Beklagten zu substantiieren gewesen (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 118 und 105 zu Art. 82 SchKG), was sie nicht getan hat (vgl. die Ausführungen in E. 3.4. des vorinstanzlichen Urteils). Betreffend die angeblich nicht vorbehaltlose Unterzeichnung des Mietvertrags verweist die Beklagte auf ihre Schreiben an den Kläger vom 17. Februar 2021 und 28. Juni 2021 (vgl. oben E. 2.4). Diese Schreiben erfolgten allerdings nach Vertragsabschluss (vgl. oben E. 2.3.), weshalb sie keinen vertraglichen Vorbehalt (im Sinne einer auflösenden Bedingung nach Art. 154 OR) beinhalten können.