3. Während die Beklagte ihren Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen nur auf den Wegfall des Mietvertrags infolge ausserordentlicher Kündigung stützte (Stellungnahme N. 4 ff., act. 18 ff.), bringt sie mit der Beschwerde neu vor, der Kläger habe (infolge der von ihr behaupteten Mängel) die vertraglich geschuldete Gegenleistung nicht erbracht (Beschwerde N. 9 f.) und sie habe den Mietvertrag nicht vorbehaltlos unterzeichnet (Beschwerde N. 10). Diese Vorbringen sind verspätet und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.1.). Doch selbst ihre Berücksichtigung würde am Ergebnis nichts ändern: