Mit ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz behauptete die Beklagte zwar eine ausserordentliche Kündigung, allerdings brachte sie für das Vorliegen von Mängeln (ausser ihren eigenen Schreiben an den Beklagten) keinen einzigen Beleg vor. Die Vorinstanz hat daher (mit ausführlicher Begründung, vgl. E. 3.4. des angefochtenen Entscheids) zu Recht sinngemäss geschlossen, dass die Beklagte keine gültige ausserordentliche Kündigung glaubhaft gemacht hat und somit der Mietvertrag einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt.