2.6. Der Kläger brachte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vor, die ausserordentliche Kündigung der Beklagten sei unwirksam gewesen (Rechtsöffnungsgesuch N. 14 ff., act. 5 ff.). Mit ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz behauptete die Beklagte zwar eine ausserordentliche Kündigung, allerdings brachte sie für das Vorliegen von Mängeln (ausser ihren eigenen Schreiben an den Beklagten) keinen einzigen Beleg vor.