ist sie auch bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nichtig und nicht nur anfechtbar. Die Beweislast für die Voraussetzungen trägt wie bei allen ausserordentlichen Kündigungen die kündigende Partei, hier also der Mieter (W EBER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 259b OR). Im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens bezüglich Mietzinsen hat der Mieter, der wie hier das Dahinfallen des Mietvertrags infolge einer ausserordentlichen Kündigung geltend macht, die Gültigkeit der Kündigung im Bestreitungsfalle glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 2.2).