2.5. Art. 259b lit. a OR sieht die fristlose Kündigung durch den Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen vor, zu denen insbesondere das Vorliegen eines Mangels an der Mietsache (in einer bestimmten Ausprägung) und die fehlende Beseitigung dieses Mangels innert angemessener Frist gehört. Erfüllt die Kündigung die Voraussetzungen von Art. 259b lit. a OR nicht, so -5-