2.4. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und stellt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, der fragliche Mietvertrag sei von ihr gestützt auf Art. 259b OR aus wichtigen Gründen ausserterminlich gültig gekündigt worden (Klageantwort N. 4 ff., act 18 ff., Beschwerde N. 13 und 15 ff.) und verweist auf ihr Schreiben an den Kläger vom 28. Juni 2021, mit welchem sie die Kündigung per 31. Juli 2021 erklärte (Klagebeilage 4), sowie ihr vorangehendes Schreiben an den Beklagten vom 17. Februar 2021 (Klagebeilage 5), mit welchem sie sich über Mängel an der Heizung sowie Lärm- und Geruchsimmissionen einer angrenzenden Autogarage beschwerte.