2.3. Vorliegend haben die Parteien am 20. Juli 2018 einen unbefristeten Mietvertrag für X ab 1. September 2018 (mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist) abgeschlossen und diesen Vertrag im August 2020 mit einer Zusatzvereinbarung angepasst (Klagebeilagen 1 und 2). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt.