1.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor.