2.2. Mit Stellungnahme vom 7. März 2022 beantragte die Beklagte, auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Mit Entscheid vom 7. April 2022 hiess der Präsident des Bezirksgerichts E. das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gut. 2.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 25. April 2022 gegen den ihr am 13. April 2022 zugestellten Entscheid stellte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau folgende Anträge: " 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidiums am Bezirksgericht E. vom 7. April 2022 sei aufzuheben.