7. Die mit ihren Anträgen unterliegenden Gesuchsteller haben ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Begehren der Gesuchsteller sind vor dem Hintergrund des vorstehenden Ausführungen (E. 5) als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). -7- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch zur Verpflichtung von E. zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.00 wird nicht eingetreten.