wozu vorliegend jedoch keine Hinweise vorliegen. Den sprachlichen Schwierigkeiten der Gesuchsteller bzw. deren Mutter kann sodann mittels Beizug einer Dolmetscherin hinreichend begegnet werden. 6. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht gegeben ist, weshalb der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.