202 Abs. 2 ZPO). Eine genaue Bezifferung und Ausführung der Forderung, wie sie im Schlichtungsgesuch vorgenommen wurde, wäre nicht erforderlich gewesen. Die Schlichtungsbehörde versucht dann in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen und eine Einigung herbeizuführen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Mutter der Gesuchsteller könnte anlässlich der Schlichtungsverhandlung an den gestellten Anträgen festhalten und müsste sich auf keinen Einigungsvorschlag einlassen, mit der Folge, dass diesfalls ebenfalls die Klagebewilligung ausgestellt würde (Art. 209 ZPO). Dies ist auch für einen juristischen Laien ohne weiteres verständlich und umsetzbar, selbst wenn die Gegenseite vertreten wäre,