5.2. Selbst wenn sich die Friedensrichterin indessen nicht an die Empfehlung halten und ein Schlichtungsversuch unternehmen wollte, wäre eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, da sich weder komplizierte rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt werden. Für schriftliche Gesuche stehen Formulare zur Verfügung, welche auch von rechtsunkundigen Gesuchstellern, gegebenenfalls mit Hilfe der Schlichtungsbehörde, ausgefüllt werden -6-