Den vorinstanzlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde R. den Beklagten mehrfach zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert haben (Beilagen 4 und 5 zum Schlichtungsgesuch). Der Beklagte ist dieser Aufforderung, zuletzt durch den Vertreter (Beilage 6 zum Schlichtungsgesuch), nicht nachgekommen. Da eine aussergerichtliche Einigung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beklagten nicht möglich ist, ist gemäss Kreisschreiben den Gesuchstellern folglich die Klagebewilligung auszustellen.