287 Abs. 1 ZGB). Falls eine Partei einen Vermittlungsversuch vor Friedensrichter wünscht, ist gemäss Kreisschreiben der Weisungsschein (d.h. die Klagebewilligung) auszustellen. Unter diesen besonderen Umständen kommt der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren von Vornherein keine entscheidende Bedeutung zu, da kein eigentlicher Schlichtungsversuch vor der Friedensrichterin stattfinden dürfte. Den vorinstanzlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde R. den Beklagten mehrfach zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert haben (Beilagen 4 und 5 zum Schlichtungsgesuch).