Gemäss Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2) wird im hier vorliegenden Fall der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder unverheirateter Eltern empfohlen, die Rechtsuchenden sinnvollerweise an die kommunalen Beratungsstellen, die Erfahrungen in derartigen Berechnungen haben, zu verweisen. Ziel derartiger Beratungen ist es, eine einvernehmliche Unterhaltsregelung zu treffen, die anschliessend der Genehmigungspflicht des zuständigen Familiengerichts als Kindesschutzbehörde unterliegt (Art. 287 Abs. 1 ZGB).