sich, geschweige denn für die Gesuchsteller, einstehen könne, werde mit E-Mail der Sozialen Dienste der Gemeinde R. bestätigt. Weder die Gesuchsteller noch die Mutter seien rechtskundig. Der Fall sei konfliktträchtig, da der Beklagte weder auf das Schreiben des Vertreters noch auf diejenigen der Sozialen Dienste der Gemeinde R. reagiert habe. Die Sozialen Dienste der Gemeinde R. seien es denn auch gewesen, welche den Vertreter um Hilfe für den vorliegenden Fall ersucht hätten. Betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren führen die Gesuchsteller aus, die Familie sei auf Sozialhilfe der Gemeinde R. angewiesen und nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bezahlen.