Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person liegende Gründe zu berücksichtigen, wie das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt.