scheid gefällt und die Parteien seien nicht verpflichtet, einer Prozesserledigung durch Einigung, Klagerückzug oder Klageanerkennung Hand zu bieten. Sie könnten sich an der Verhandlung vor der Annahme eines Vergleichsvorschlags eine Bedenkfrist ausbedingen oder einen Widerrufsvorbehalt in den Vergleich aufnehmen und sich ferner auch durch eine Vertrauensperson zur persönlichen Betreuung an die Verhandlung begleiten lassen. In einem späteren Klageverfahren stünden der klagenden Partei weiterhin alle Optionen offen; dort habe sie ausserdem die Möglichkeit, erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Verfügung E. 3).