2. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten gut, verneinte jedoch die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen erwogen, im Schlichtungsverfahren werde in der Regel kein Ent- -4-