Ev. bzw. falls der Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage ist, sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: