Ev. bzw. falls der Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage ist, sei den Beschwerdeführern für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen. -3- 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.