Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.96 (Gesch.-Nr. 2021-035-1135) Art. 51 Entscheid vom 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller 1 A._____, [...] Gesuchsteller 2 B._____, [...] 1 und 2 gesetzlich vertreten durch C._____, [...] 1 und 2 vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege und evtl. Prozesskostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchsteller reichten mit Eingabe vom 23. September 2021 beim Friedensrichteramt Kreis I des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch ein und beantragten im Wesentlichen die Abänderung der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. März 2019 an die Gesuchsteller zu bezah- lenden Unterhaltsbeiträge durch E. (Beklagter) sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur Dominik Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 2. Die Friedensrichterin Kreis I verfügte am 20. Oktober 2021: " 1. Den Klägern wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens gewährt. 2. Der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses von CHF 4'000.00 für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dominik Frey als unentgelt- licher Rechtsvertreter für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 3. Die Gesuchsteller erhoben gegen diese ihnen am 22. Oktober 2021 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 20.10.2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Schlichtungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Ev. bzw. falls der Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage ist, sei den Beschwerdeführern für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner zu ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen. -3- 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Ev. bzw. falls der Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage ist, sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner zu ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterste- hen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Auf den Antrag der Gesuchsteller, es sei der Beklagte für das obergericht- liche Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'000.00 zu verpflichten, ist – da es sich um einen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag handelt – nicht einzutreten. Im Üb- rigen wäre das Obergericht auch nicht zuständig zum Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahme im Unterhaltsprozess (Art. 303 f. ZPO). 2. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten gut, verneinte jedoch die Notwendig- keit der unentgeltlichen Verbeiständung. Zur Begründung hat sie im We- sentlichen erwogen, im Schlichtungsverfahren werde in der Regel kein Ent- -4- scheid gefällt und die Parteien seien nicht verpflichtet, einer Prozesserledi- gung durch Einigung, Klagerückzug oder Klageanerkennung Hand zu bie- ten. Sie könnten sich an der Verhandlung vor der Annahme eines Ver- gleichsvorschlags eine Bedenkfrist ausbedingen oder einen Widerrufsvor- behalt in den Vergleich aufnehmen und sich ferner auch durch eine Ver- trauensperson zur persönlichen Betreuung an die Verhandlung begleiten lassen. In einem späteren Klageverfahren stünden der klagenden Partei weiterhin alle Optionen offen; dort habe sie ausserdem die Möglichkeit, er- neut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Verfügung E. 3). 3. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person liegende Gründe zu be- rücksichtigen, wie das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wer- den, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein stren- ger Massstab, wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entschei- dend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie seien im vorinstanzlichen Verfahren sowie im hängigen Beschwerde- verfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen, da es sich um eine Un- terhaltsstreitigkeit handle, welche für die Gesuchsteller von existentieller Bedeutung sei. Sodann seien die Anträge komplex, da verschiedene Zeit- perioden zu berechnen seien, vorliegend sechs. Die Gesuchsteller seien zwei und vier Jahre alt und offenkundig nicht in der Lage, ihre rechtlichen Interessen selbst zu wahren. Die Mutter der Gesuchsteller sei aus Q. und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, dass sie ein schriftliches Schlichtungsgesuch hätte einreichen können. Dass die Mutter nicht für -5- sich, geschweige denn für die Gesuchsteller, einstehen könne, werde mit E-Mail der Sozialen Dienste der Gemeinde R. bestätigt. Weder die Gesuch- steller noch die Mutter seien rechtskundig. Der Fall sei konfliktträchtig, da der Beklagte weder auf das Schreiben des Vertreters noch auf diejenigen der Sozialen Dienste der Gemeinde R. reagiert habe. Die Sozialen Dienste der Gemeinde R. seien es denn auch gewesen, welche den Vertreter um Hilfe für den vorliegenden Fall ersucht hätten. Betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren führen die Gesuchsteller aus, die Familie sei auf Sozialhilfe der Gemeinde R. angewiesen und nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bezahlen. Zudem seien die Rechtsbegehren nicht aussichtslos. 5. 5.1. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist eine Unterhaltsklage der von ihrer Mutter gesetzlich vertretenen Gesuchsteller gegen deren Vater. Ge- mäss Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2) wird im hier vorliegenden Fall der Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder unverheirateter Eltern empfohlen, die Rechtsuchenden sinnvollerweise an die kommunalen Beratungsstellen, die Erfahrungen in derartigen Berechnungen haben, zu verweisen. Ziel der- artiger Beratungen ist es, eine einvernehmliche Unterhaltsregelung zu tref- fen, die anschliessend der Genehmigungspflicht des zuständigen Fami- liengerichts als Kindesschutzbehörde unterliegt (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Falls eine Partei einen Vermittlungsversuch vor Friedensrichter wünscht, ist gemäss Kreisschreiben der Weisungsschein (d.h. die Klagebewilligung) auszustellen. Unter diesen besonderen Umständen kommt der anwaltli- chen Vertretung im Schlichtungsverfahren von Vornherein keine entschei- dende Bedeutung zu, da kein eigentlicher Schlichtungsversuch vor der Friedensrichterin stattfinden dürfte. Den vorinstanzlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde R. den Beklagten mehrfach zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert haben (Beilagen 4 und 5 zum Schlichtungsgesuch). Der Beklagte ist dieser Aufforderung, zu- letzt durch den Vertreter (Beilage 6 zum Schlichtungsgesuch), nicht nach- gekommen. Da eine aussergerichtliche Einigung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beklagten nicht möglich ist, ist gemäss Kreisschreiben den Gesuchstellern folglich die Klagebewilligung auszustellen. 5.2. Selbst wenn sich die Friedensrichterin indessen nicht an die Empfehlung halten und ein Schlichtungsversuch unternehmen wollte, wäre eine anwalt- liche Vertretung nicht notwendig, da sich weder komplizierte rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt werden. Für schriftliche Gesuche stehen Formulare zur Verfügung, welche auch von rechtsunkundigen Gesuchstel- lern, gegebenenfalls mit Hilfe der Schlichtungsbehörde, ausgefüllt werden -6- können (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Dazu bedarf es keines Beizugs eines Rechtsvertreters. Soweit die Gesuchsteller dazu vorbringen, der rechtliche Vertreter sei von den sozialen Diensten bestellt worden, da weder diese noch die Mutter der Gesuchsteller das Verfahren ohne Rechtsbeistand füh- ren könnten, ist dies ohnehin eine neue Tatsache, welche im Beschwerde- verfahren unbeachtlich bleibt (E. 1.1 vorstehend). Davon abgesehen ist ins- besondere zu beachten, dass das Schlichtungsgesuch nicht den Anforde- rungen von Art. 221 ZPO genügen muss, sondern sich auf die Bezeichnung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands be- schränken kann (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Eine genaue Bezifferung und Aus- führung der Forderung, wie sie im Schlichtungsgesuch vorgenommen wurde, wäre nicht erforderlich gewesen. Die Schlichtungsbehörde versucht dann in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen und eine Eini- gung herbeizuführen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Mutter der Gesuchsteller könnte anlässlich der Schlichtungsverhandlung an den gestellten Anträgen festhalten und müsste sich auf keinen Einigungsvorschlag einlassen, mit der Folge, dass diesfalls ebenfalls die Klagebewilligung ausgestellt würde (Art. 209 ZPO). Dies ist auch für einen juristischen Laien ohne weiteres verständlich und umsetzbar, selbst wenn die Gegenseite vertreten wäre, wozu vorliegend jedoch keine Hinweise vorliegen. Den sprachlichen Schwierigkeiten der Gesuchsteller bzw. deren Mutter kann sodann mittels Beizug einer Dolmetscherin hinreichend begegnet werden. 6. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass die Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht gegeben ist, weshalb der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist. 7. Die mit ihren Anträgen unterliegenden Gesuchsteller haben ausgangsge- mäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Begehren der Gesuchsteller sind vor dem Hintergrund des vor- stehenden Ausführungen (E. 5) als von vornherein aussichtslos zu qualifi- zieren, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). -7- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch zur Verpflichtung von E. zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.00 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Gesuchstel- lern auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Gesuchsteller (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -8- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 18. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann