2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'000.00 auferlegt; sie wird mit dem vom Kläger in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Parteien tragen ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte und Widerklägerin (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)