1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 12. April 2021 in Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. In Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. August 2011 (Ziff. 1. Pkt. 7.2.) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge zu bezahlen: