Nach ständiger Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfahren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrensausgang verteilt. Vorliegend erscheint es gestützt auf den Verfahrensausgang gerechtfertigt, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD). Das Obergericht erkennt: