13. 13.1. Im Ergebnis ist das Existenzminimum des Klägers in allen Phasen (vom 1. Oktober 2017 bis Januar 2019) um Fr. 100.00 (Kosten Tierhaltung, vgl. oben Erw. 6.4) zu erhöhen, während sich bei den Einkommen beider Ehegatten und beim Existenzminimum der Beklagten im Vergleich zum angefochtenen Urteil nichts ändert. Der damit je um Fr. 100.00 verminderte Überschuss ist wie im angefochtenen Urteil hälftig auf die Parteien aufzuteilen.