9.4. Wie sich aus dem ersten Abänderungsentscheid vom 6. August 2014 (SF.2013.60) ergibt, wurden auch dort im Bedarf beider Ehegatten nur die KVG-, aber keine VVG-Prämien berücksichtigt (vgl. Erw. 5.4. für den Kläger). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auch im vorliegenden Abänderungsverfahren bei beiden Ehegatten nur die KVG-Prämien angerechnet. 10. 10.1. Der Kläger macht weiter geltend, der Beklagten sei nicht erst ab Februar 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'235.00 anzurechnen, sondern bereits ab 1. Oktober 2017 (Berufung N. 11 ff.).