8.5. Ein Abänderungsverfahren dient dazu, die Unterhaltsregelung veränderten Umständen anzupassen (vgl. oben Erw. 2.1). Nachdem sich die Umstände bezüglich des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Lebenspartnerin nicht verändert haben, bleibt es auch in diesem Abänderungsverfahren dabei, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums nur die Hälfte der Wohnkosten (und auch des Grundbetrags) zu berücksichtigen sind. 9. 9.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe statt der von ihm durch entsprechende Kostenübersichten nachgewiesenen monatlichen Krankenkassenprämie seit 2017 von Fr. 447.50 nur einen reduzierten Betrag in den Bedarf eingesetzt (Berufung N. 10).